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Was macht der Deutsche Bundestag?

Die politischen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland bilden ein einheitliches System. Es bietet einen Rahmen mit vordefinierten Regeln, wonach die politischen Auseinandersetzungen geführt werden, die letztlich zu verbindlichen Entscheidungen führen. Im Zentrum dieses Systems steht das Parlament - der Deutsche Bundestag.

Der Bundestag hat seinen Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin - die Mitglieder werden direkt vom Volk gewählt. Daher verfügt das Parlament als einziges Verfassungsorgan im politischen System Deutschlands über eine unmittelbare demokratische Legitimation.

Dem Bundestag kommen im Wesentlichen vier Funktionen vor:

  • Artikulationsfunktion: Im Bundestag sollen die im Volk vorherrschenden politischen Auffassungen zum Ausdruck kommen.

  • Wahlfunktion: Er nimmt direkt oder indirekt die personelle Besetzung aller anderen zentralstaatlichen Organe vor. So wählt der Bundestag den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie der Bundesrichter mit.

  • Kontrollfunktion: Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Exekutive und der Bundesregierung aus.

  • Legislative Funktion: Er schafft - teilweise gemeinsam mit dem Bundesrat - das geltende Bundesrecht, ändert die Verfassung, beschließt den Bundeshaushalt, genehmigt die Bundeswehreinsätze außerhalb des NATO-Gebiets und ratifiziert internationale Verträge mit anderen Staaten und Organisationen.

Derzeit gehören dem Deutschen Bundestag insgesamt 736 Abgeordnete an, die gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes in allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen für vier Jahre bestimmt werden. Die Differenz zur nominellen Größe von 598 Abgeordneten ergibt sich durch die Überhangmandate und Ausgleichsmandate. Dies bedeutet:

  • Allgemeinheit: Grundsätzlich darf jeder deutscher Staatsbürger an den Bundestagswahlen teilnehmen - unabhängig von der Herkunft, des Geschlechts, des Einkommens oder anderer Kriterien.

  • Unmittelbarkeit: Die Wahlen sind dann unmittelbar, wenn der Wählerwille direkt das Wahlergebnis bestimmt.

  • Freiheit: Der Staat darf einen Bürger nicht zu einer bestimmten Wahlentscheidung verpflichten.

  • Gleichheit: Eine Wahl ist dann gleich, wenn jeder Wähler grundsätzlich das gleiche Stimmrecht besitzt.

  • Wahlgeheimnis: Die Wahlen sind dann bekannt, wenn die Entscheidung eines Wahlberechtigen niemandem bekannt ist. Das Bundeswahlrecht sieht sogar vor, dass kein Wähler seine Entscheidung im Wahllokal bekannt machen darf.

Um den Deutschen Bundestag zu bestimmen, wird zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht unterschieden:

  • Das aktive Wahlrecht besitzt grundsätzlich jeder Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (Artikel 38, Absatz 2). Staatsbürger, die jedoch mehr als 25 Jahre außerhalb des Gebietes des Europarates oder seit dem 23. Mai 1949 weniger als drei Monate in der Bundesrepublik gelebt haben, besitzen kein aktives Wahlrecht mehr.  

  • Das passive Wahlrecht bedeutet, dass grundsätzlich jeder volljährige Deutsche auch wählbar ist.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind zudem unter anderem Personen, die mittels Richterspruch davon ausgeschlossen wurden, zum Beispiel wegen Wahlbehinderung und-fälschung oder Wählerbestechung und -nötigung.

Das Wahlsystem

Der Deutsche Bundestag wird nach einem "gemischten Wahlsystem" bestimmt - der sogenannten personalisierten Verhältniswahl. Dabei stehen dem Wähler zwei Stimmen zur Verfügung:

  • Mit der Erststimme werden die "Direktmandate" an die Kandidaten der 299 Wahlkreise vergeben, die sich für ein Mandat im Bundestag bewerben. Entscheidend ist dabei das "Mehrheitswahlrecht", d. h. es wird der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

  • Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt, die ihre Kandidaten auf einer der insgesamt 16 Landesliste zusammengestellt hat. Entscheidend ist hierbei das "Verhältniswahlrecht", d.h. der Anteil der Sitze einer Partei entspricht größtenteils dem Anteil der erhaltenen Stimmen. Diese ist letztlich auch entscheidend für die Zusammensetzung des Bundestages.

Voraussetzung für den Einzug einer Partei in den Bundestag ist jedoch, dass sie mindestens drei Direktmandate oder mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhält.

Organisation

Die meisten Abgeordneten sind Mitglied einer Fraktion. Diese wird in der Regel von Abgeordneten der gleichen Partei gebildet. Eine Ausnahme bilden hingegen die CDU und die CSU, da beide Parteien nicht im direkten Wettbewerb zueinander stehen und gemeinsame Ziele haben. Eine Fraktion darf dann gegründet werden, wenn die entsprechende Partei mindestens fünf Prozent der Stimmen erzielt hat. Im Gegenzug benötigt eine Gruppe nur fünf Abgeordnete - dementsprechend hat eine Gruppe auch weniger Rechte als eine Fraktion. Im 20. Deutschen Bundestag fünf Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen und AfD vertreten. Hinzu kommen 44 fraktionslose Abgeordnete - darunter mit Vertretern der Partei Die Linke, vom Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) und vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW).

Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Einer ungeschriebenen Regel zufolge wird der Bundestagspräsident immer von der stärksten Fraktion im Bundestag gestellt - unabhängig davon, ob sie Mitglied der Regierungskoalition oder in der Opposition ist. Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag - er trifft zudem alle wichtigen Personalentscheidungen der Bundestagsverwaltung. Er vertritt den Bundestag nach außen und steht protokollarisch an zweiter Stelle hinter dem Bundespräsidenten. Seit 1994 haben alle Fraktionen das Recht, einen Vizepräsidenten zu stellen.

Dem Ältestenrat gehören stets erfahrene Parlamentarier an und nicht die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Bundestags. Zu seinen Aufgaben gehört es, welche Themen wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist. Neben dem Bundestagspräsidium auch die Parlamentarischen Geschäftsführer sowie ein beratendes Mitglied der Bundesregierung dem Ältestenrat an.

Zu allen wichtigen Fachgebieten existiert zudem ein Bundestagsausschuss. Diese bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern - spiegelbildlich zur Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum - an. Die Ausschussmitglieder werden von den einzelnen Fraktionen bestimmt. Besondere Sonderrechte haben der Haushalts- und Rechtsausschuss sowie der Verteidigungsausschuss, welcher sich selbstständig zum Untersuchungsausschuss erklären kann. Der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union kann zudem nach Artikel 45 des Grundgesetzes auch Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen.

Zur Diskussion wichtiger und fachübergreifender gesellschaftlicher Theme6 werden sogenannte Enquete-Kommissionen eingerichtet. Diese sind interfraktionell eingerichtete Arbeitsgruppen, die langfristige Fragestellungen lösen sollen, in denen unterschiedliche ethische Aspekte abgewogen werden müssen. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die von einer möglichst breiten Mehrheit in der Bevölkerung mitgetragen werden kann. Derzeit gibt es entsprechende Kommissionen zu Ethik und Recht in der Medizin, zur Kultur in Deutschland sowie zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Bundesstaatskommission).

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